Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert: Das Nachlassgericht darf diesen nicht willkürlich festlegen
Ein Erbschein kostet Geld. Wer ihn beim Nachlassgericht beantragt, hat Gebühren zu bezahlen, die sich nach dem Nachlasswert (Geschäftswert) richten. Um diesen zu ermitteln, hat der Antragsteller ein Nachlassverzeichnis mit Wertangaben beim Nachlassgericht einzureichen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, kann das Nachlassgericht den Geschäftswert aufgrund der vorliegenden Tatsachen schätzen. Schätzgrundlagen liegen vor, wenn der Antragsteller versichert hat, es gehöre kein Grundstück zum Nachlass und später auszugsweise einen Kontoauszug beifügt, so das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2022 (2 Wx 44/22)-