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Rufbereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich kürzlich ganz grundsätzlich mit der Frage, ob die Zeit der Rufbereitschaft, die ein Arbeitnehmer – im konkreten Fall ein hauptberuflicher Feuerwehrmann - zu Hause verbringen kann, auch als reguläre Arbeitszeit zu werten ist. Ja, ist sie – so die Richter – unter bestimmten Voraussetzungen (AZ C-580/19, Urteil vom 9.3.2021).

Wie war der konkrete Sachverhalt? Ein Feuerwehrmann hatte einen Arbeitsvertrag mit der Stadt Offenbach, worin festgelegt war, dass er im Fall eines Notrufes innerhalb von 20 Minuten an der Stadtgrenze sein musste – selbstverständlich in Einsatzkleidung und mit seinem Einsatzfahrzeug. Der Arbeitnehmer wollte die Zeit, in der er sich immer auf Abruf bereithalten sollte, auch als Arbeitszeit vergütet haben. Die Stadt lehnte ab und es kam zum Prozess.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, wo der Fall schließlich landete, unterschied generell zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Wenn ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes nicht arbeitet, dann ist diese Zeit nicht automatisch Ruhezeit. Diese Zeit kann sogar als Arbeitszeit gewertet werden, wenn der Arbeitgeber durch die ständige Rufbereitschaft so beeinträchtigt ist, dass er sich nicht mehr seinen eigenen Interessen widmen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist die Bereitschaftszeit allerdings auch keine Arbeitszeit. Dies müsse im Einzelfall geklärt werden. Relevant für die Klärung ist, wie oft solche Arbeitseinsätze in der Realität stattfinden. Wenn aus Erfahrung viele Einsätze zu erwarten sind, muss die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gewertet werden, denn dann hat der Arbeitnehmer keinerlei Spielraum, seine Zeit für andere Aktivitäten zu nutzen. Die Richter merkten außerdem an, dass es durchaus unterschiedliche Vergütungen für die Bereitschaftszeit und die reguläre Arbeitszeit eines Arbeitnehmers geben könne. Möglicherweise wäre die Bereitschaftszeit zwar anders vergütet, es handle sich aber dennoch um Arbeitszeit. Das Gericht wies den Fall zurück an das Verwaltungsgericht Darmstadt. Eine Entscheidung im konkreten Fall steht noch aus.

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