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Wann kann ein Arbeitgeber grundlos einen Arbeitsvertrag befristen? Ende eines 7-jährigen Streits!?

In seiner Entscheidung vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16, korrigierte das Bundesarbeitsgericht seine angegriffene Entscheidung aus dem Jahr 2011. Damit ist jetzt geklärt, dass eine sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber über zwei Jahre hinaus regelmäßig nicht möglich ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eingeräumt, in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 die Grenzen der vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten zu haben. Ein jahrelanger Streit um den § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und die damit verbundene Ungewissheit dürften ihr Ende gefunden haben.

Was war geschehen?

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Jahr 2011 zur Überraschung der Fachwelt, dass ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer auch mehrfach einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von bis zwei Jahren schließen können. Voraussetzung sei lediglich, dass zwischen den befristeten Verträgen drei Jahre kein Vertrag zwischen den Parteien bestand.

Bis zu dieser Entscheidung im Jahr 2011 galt der strenge Wortlaut des Gesetzgebers, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen sachgrundlosen Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren schließen dürfen, wenn es zuvor zwischen den beiden keinen Arbeitsvertrag gab. Wenn die Parteien also in der Vergangenheit arbeitsvertraglich miteinander verbunden waren, konnte keine wirksame sachgrundlose Befristung vereinbart werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 wurde von vielen Landesarbeitsgerichten und insbesondere vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stark kritisiert. Dem Bundesarbeitsgericht wurde vorgeworfen, den Gesetzeswortlaut unrichtig auszulegen.

Aus diesem Grund wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches die Kritik der Landesarbeitsgerichte zum Teil bestätigte und zum Ergebnis kam, dass die vom Bundesarbeitsgericht angenommene Drei-Jahres-Grenze nicht verfassungskonform ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass die Gerichte den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auslegen können, sofern dadurch die Auslegung die Ziele des Gesetzgebers nicht missachtet werden.

 

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