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Änderungen in einem Testament müssen vom Erblasser einzeln datiert und unterschrieben sein

Das OLG Köln verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um handschriftliche Änderungen in einem Testament ging. Wie war die Sachlage? Eine Erblasserin hatte zwei Söhne. Sie fertigte nach dem Tod ihres Ehemannes handschriftlich ein Testament an. Dieses kopierte sie mehrmals und deponierte u.a. ein Exemplar in ihrem Bankschließfach. Auf einer der Testamentskopien änderte sie zwei Stellen von Hand ab. Eine der Änderungen unterschrieb sie persönlich und schrieb das Datum dazu. Die andere Änderung, in der sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben einsetzte, unterschrieb sie jedoch nicht. Nach ihrem Tod beantragte der vermeintliche Alleinerbe den Alleinerbschein. Sein Bruder klagte - und bekam Recht. Die Richter entschieden: Die Änderung eines Testaments kann grundsätzlich auch per Hand auf einer Kopie des bereits vorhandenen Testaments erfolgen. Dann muss diese Änderung – und wenn es mehrere sind, dann jede einzeln - datiert und vom Erblasser unterschrieben sein. Die Richter beriefen sich auf die Formerfordernisse eines Testaments nach § 2247 BGB. Im vorliegenden Fall sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der zweiten Änderung, bei der die Erblasserin einen Sohn zum Alleinerben machen wollte, nur um einen Entwurf handle (OLG Köln, AZ 2 Wx 131/20, Beschluss vom 22.07.2020).

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