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Kann ein Demenzkranker ein wirksames Testament errichten?

Wie so häufig ist die Antwort des Juristen: „Es kommt darauf an!“ Ein aktueller Fall, den das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden hat, zeigt, dass eine Demenzdiagnose nicht automatisch bedeutet, dass ein Testament ungültig ist. Entscheidend ist, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch in der Lage war, die Bedeutung ihrer Verfügung zu erfassen und eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.07.2024, AZ 8 O 97/24). Die Pressemitteilung findet sich hier, die Entscheidung im Volltext kann hier nachgelesen werden.

In dem vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu entscheidenden Fall hatte eine 90-jährige Frau kurz vor ihrem Tod ihrem langjährigen Mieter, dem Sohn einer Freundin, ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermacht. Das Testament hat die Erblasserin vor einem Notar errichtet und dieser hielt ausdrücklich fest, dass die Erblasserin nach seiner Einschäzung testierfähig war.

Dennoch zweifelte der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Testierfähigkeit an. Er stellte einen Eilantrag bei Gericht und legte medizinische Gutachten vor, in denen unter anderem von einer „demenziellen Entwicklung“ der Erblasserin die Rede war.

Die Richter machten jedoch deutlich: Allein der Hinweis auf eine Demenz reicht nicht aus, um ein Testament zu kippen. Vielmehr muss derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt, dies auch überzeugend nachweisen. Dies gelang hier nicht: Zeugen, die die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kannten, bestätigen, dass diese ihre Entscheidung nach ihrem Willen und ohne äußeren Druck getroffen habe. Außerdem enthielten die ärztlichen Gutachten, die den Richtern vorlagen, keine genaueren Informationen zum Schweregrad der Demenz.

Jeder Volljährige gilt als geschäftsfähig, bis die Geschäftsunfähigkeit festgestellt wird. Die Testierfähigkeit ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit, bei der die Hürden zum Nachweis ihres Fehlens besonders hoch sind. In der Rechtsprechung hat sich folgende Tendenz gefestigt: Bei einer demenziellen Erkrankung III. Grades ist regelmäßig von einer Geschäfts- und Testierunfähigkeit auszugehen. Liegt eine demenzielle Erkrankung I. Grades vor, reicht dies regelmäßig nicht, eine Geschäfts- oder Testierunfähigkeit zu begründen. Bei einer demenziellen Erkrankung II. Grades sind die konkreten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend. Folglich spielt die Unterscheidung zwischen leichter, mittlerer und schwerer Demenz eine zentrale Rolle.

Die Besonderheit des hier besprochenen Falles lag darin, dass die Testierunfähigkeit in einem Eilverfahren geltend gemacht wurde. Solche Eilverfahren weisen einige Besonderheiten auf. Insbesondere prüft das Gericht -anders als in den Hauptsachverfahren- nur summarisch. Es muss nach Überzeugung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass auch im Hauptsacheverfahren die Testierunfähigkeit festgestellt werden wird.

Da es im Eilverfahren keine gesonderte Beweisaufnahme gibt, muss nach Überzeugung des Gerichts die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Geschäfts- und Testierunfähigkeit sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben. Davon ist das Landgericht Frankenthal gerade unter Berücksichtigung der Beweislast nicht ausgegangen.

Die Diagnose „Demenz“ oder „demenzielle Erkrankung“ allein sagt also noch nichts über die Fähigkeit aus, ein Testament wirksam zu errichten – entscheidend ist immer der Einzelfall.

Besonders in Familien, in denen mit einer späteren Anfechtung des Testaments zu rechnen ist, empfiehlt es sich, das Testament möglichst frühzeitig zu verfassen – idealerweise noch bevor Zweifel an der geistigen Gesundheit entstehen könnten. Um die Gültigkeit zusätzlich abzusichern, kann die Geschäftsfähigkeit durch ein fachärztliches Gutachten bestätigt werden. Zwar findet sich in notariellen Urkunden regelmäßig, dass der Notar an der „Geschäftsfähigkeit der Erschienen keine Zweifel“ habe. Allerdings ist das eine Leerformel. Wie das Oberlandesgericht München überzeugend entschieden hat, kann die Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit ausschließlich von Psychiatern belastbar festgestellt werden (OLG München, Beschluss vom 14.10.2020, Az.: 31 Wx 466/19). Selbst das Urteil von Allgemeinmedizinern, also Hausärzten, reicht hierfür nicht aus. Die Meinung von Notaren hierüber ist schlicht unbeachtlich.

Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Der Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht in Speyer steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin!

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