Mietrecht: Vermieter kann auch bei älteren Mietrückständen fristlos kündigen
Ist der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten, oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug, kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Ungeklärt war bislang, ob der Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung verliert, wenn er längere Zeit wartet, um dem Mieter beispielsweise die Möglichkeit zu geben, den Zahlungsrückstand auszugleichen. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden (BGH VIII ZR 296/15, Urteil vom 13.07.2016).