Keine fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrags durch Anbieter bei Bagatellrückstand.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Urteil vom 09.07.2011, (Az: III ZR 157/10) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Sperren des Anschlusses schon bei geringeren Zahlungsrückständen als Euro 75,00 ermöglicht, unwirksam sind.