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Muss ein gläubiger Muslim als Arbeitnehmer Bier einräumen?

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Tätigkeit auszuüben, die ihm der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts übertragen hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist aber, dass die zugewiesene Tätigkeit vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer gefordert werden kann und dass keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 24.02.2011 (Az.: 2 AZR 636/09) den Fall zu entscheiden, dass ein seit 1994 im Betrieb und seit 2003 als Ladenhilfe beschäftigter Mitarbeiter sich im Jahr 2008 weigerte, in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Er berief sich darauf, dass er in der Getränkeabteilung auch alkoholische Getränke in die Regale einräumen müsse und sein Glaube - der Mitarbeiter war Moslem – ihm jede Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkohol verbiete.

Das BAG hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber in so einem Fall prüfen muss, ob im Rahmen seiner betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Mitarbeiters im Rahmen dessen Arbeitsvertrags besteht. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit zuweisen und darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier.

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