Grabpflege belastet den Erben – nicht den Pflichtteilsberechtigten
Wer sich jahrelang um die Grabpflege eines Angehörigen kümmert, investiert nicht nur viel Zeit und Mühe, sondern übernimmt auch erhebliche laufende Kosten. Innerhalb von Familien führt dies immer wieder zu Spannungen – vor allem dann, wenn andere Angehörige den ungeschmälerten Pflichtteil bekommen, obwohl sie sich nicht an der Grabpflege beteiligen.
Mit einem solchen Fall aus dem Pflichtteilsrecht mussten sich die Richter am Bundesgerichtshof beschäftigen (BGH,IV ZR 174/20, Urteil vom 25.05.2021). Die Frage war: Können Grabpflegekosten, die von einem Erben bezahlt werden, den Pflichtteilsanspruch der Miterben verringern?
Das Urteil war eindeutig: Die Kosten für die spätere Pflege eines Grabes dürfen grundsätzlich nicht vom Nachlass abgezogen werden, wenn es um die Berechnung des Pflichtteils geht. Und dies gilt sogar, wenn der Erblasser – wie im verhandelten Fall - im Testament ausdrücklich verfügt hat, dass einer der Erben die Grabpflege zwanzig Jahre lang übernehmen soll.
„Nachlassverbindlichkeiten“ sind, so die Richter, nur die eigentlichen Bestattungskosten. Dies sind z.B. die Kosten rund um die Beerdigung oder auch die Kosten für die Grabstätte. Die anschließende Grabpflege zählt rechtlich nicht mehr zu den Beerdigungskosten.
Dieses Urteil scheint nicht gerecht zu sein, denn in der Realität ist es häufig so, dass nur eine Person über viele Jahre mit der Pflege des Grabes belastet ist, während die Miterben ihren Anspruch vollumfänglich geltend machen, ohne sich jemals um die Grabstätte zu kümmern. Der Hintergrund dieses Urteils ist die klare Rechtsprechung, dass der Pflichtteilsanspruch nicht durch zusätzliche Regelungen im Testament verringert werden darf.
Auch wenn es zwischen den Erben eine Auseinandersetzung über die Frage gibt, ob alle Erben anteilig mit Ihrer Erbquote an den Grabpflegekosten zu beteiligen sind, sieht es für denjenigen, der sich um die Grabpflege kümmert, schlecht aus. Die Rechtsprechung hält die Pflege des Grabes für eine moralische Verpflichtung. Damit soll ein Streit über die Kosten der Grabpflege und insbesondere über die „richtige“ oder „angemessene“ Pflege der letzten Ruhestätte verhindert werden.
An diesem Urteil wird deutlich, wie wichtig eine vorausschauende Nachlassplanung ist. Wer also sicherstellen möchte, dass spätere Grabpflegekosten auch in der Erbverteilung berücksichtigt werden, muss frühzeitig rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Hier wäre eine gute Lösung ein zu Lebzeiten abgeschlossener Dauergrabpflegevertrag. Dadurch wird aus einer moralischen Verpflichtung eine Verbindlichkeit des Erblassers selbst, diese sind als sogenannte „Erblasserschulden“ im Rahmen der Pflichtteilsberechnung in voller Höhe abzugsfähig.
Wenn es um Pflichtteilsansprüche, Testamentsgestaltung oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft geht, empfiehlt sich eine kompetente rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht.
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