Kindesunterhalt: BGH stärkt Kinderinteressen und erlaubt Minderung des Selbstbehalts bei neuer Partnerschaft
Wenn jemand zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, schützt ihn das Unterhaltsrecht durch den sogenannten „notwendigen Selbstbehalt“ — also ein Existenzminimum, das ihm trotz Unterhaltszahlung verbleiben muss.
Doch was geschieht, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der ebenfalls Einkünfte hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 26. März 2025 (Az. XII ZB 388/24) erstmals verbindlich festgelegt, unter welchen Bedingungen der Selbstbehalt in solchen Fällen abgesenkt werden darf.
Im verhandelten Fall ging es um einen Vater mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, der wegen seiner geringen Einkünfte zunächst nicht in der Lage war, den Mindestunterhalt für seine Tochter in voller Höhe zu bezahlen. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin zusammengezogen war, die über ein eigenes Nettoeinkommen verfügt, stritt man um die Frage, ob sein Selbstbehalt – und damit seine Unterhaltspflicht – angepasst werden könne. Vorinstanzen hatten eine Minderung abgelehnt, weil sie das Einkommen der neuen Lebensgefährtin, einer in Teilzeit arbeitenden Altenpflegerin, als zu gering einschätzten. Der BGH hob diese Entscheidungen teilweise auf.
Nach Auffassung des BGH hat eine gemeinsame Haushaltsführung regelmäßig Ersparnisse und Synergieeffekte zur Folge. Aus der sozialrechtlichen Wertung im SGB II, wonach Partner, die zusammenleben, in der Regel 90 % des Regelsatzes eines Alleinstehenden benötigen, leiteten die Richter ab, dass der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen pauschal um zehn Prozent abgesenkt werden dürfe, sofern der neue Partner zumindest seinen eigenen existenziellen Bedarf aus eigenen Einkünften decken könne.
In der aktuellen Entscheidung spielte das Einkommen der Lebensgefährtin von etwa 1.195 € netto eine zentrale Rolle. Es überstieg das sozialrechtliche Existenzminimum und reichte damit aus, um eine Absenkung des Selbstbehalts des Vaters um eben diese zehn Prozent zu rechtfertigen. Die Richter machten jedoch deutlich, dass eine solche Herabsetzung nicht automatisch, sondern stets unter sorgfältiger Prüfung der Einkommenslage und
der Eigenständigkeit des Partners erfolgen müsse.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Situation der betroffenen Kinder und schafft mehr Klarheit im Umgang mit Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger einen neuen Lebensgefährten (auch unverheiratet!) hat.
Künftig wird in ähnlichen Situationen sorgfältig zu überprüfen sein, ob Haushaltsersparnisse in Form einer Selbstbehaltsabsenkung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können.
Da die Berechnung von Kindesunterhalt insbesondere in solchen Sonderfällen schwierig ist und viele Faktoren beachtet werden müssen, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. In unserer Kanzlei in Speyer ist die Fachanwältin für Familienrecht Isolde Marz Ihre kompetente Ansprechpartnerin.