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Kann man ein Kind vollständig enterben?

Manchmal ist das Verhältnis zwischen Eltern und Kind so zerrüttet, dass die Eltern entscheiden, ihm nichts zu vererben. Rechtlich ist eine Enterbung grundsätzlich möglich: Nach § 1938 BGB kann ein Kind durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Gründe dafür müssen im Testament nicht genannt werden.

Ganz ohne Beteiligung am Nachlass bleibt das Kind damit allerdings nicht: Es hat grundsätzlich Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das enterbte Kind gehört also nicht zur Erbengemeinschaft, kann aber von den Erben die Auszahlung seines Pflichtteils verlangen.

Wer auch diesen Pflichtteil ausschließen möchte, stößt auf deutlich höhere Hürden. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass das pflichtteilsberechtigte Kind eine besonders schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gegenüber einem anderen Abkömmling des Erblassers oder eine ihm nahestehenden Person begangen hat. Dazu zählt beispielsweise ein Angriff auf dessen Leben oder eine schwere vorsätzliche Straftat gegen ihn. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtteilsentziehung ermöglichen. In dem letztgenannten Fall ist Voraussetzung darüber hinaus, dass es für den Erblasser aufgrund der Straftat unzumutbar ist, das Kind an seinem Nachlass zu beteiligen. Ein bloßes Zerwürfnis innerhalb der Familie genügt dagegen nicht.

Die Entziehung des Pflichtteils ist eine Verfügung von Todes wegen und ist daher im Rahmen eines Testaments vorzunehmen. Die konkrete Formulierung des Testaments spielt hier eine entscheidende Rolle. Wer den Pflichtteil entziehen will, muss den konkreten Sachverhalt im Testament so detailliert beschreiben, dass später nachvollzogen werden kann, worauf die Entziehung gestützt ist. Eine pauschale Formulierung „wegen seines Verhaltens“ oder ähnliches reicht nicht aus.

Wer erreichen möchte, dass ein Kind möglichst wenig oder gar nichts aus dem späteren Nachlass erhält, sollte deshalb frühzeitig über die passende Gestaltung nachdenken. Neben der Enterbung können beispielsweise Vermögensübertragungen zu Lebzeiten oder – mit Zustimmung des Kindes – ein notarieller Pflichtteilsverzicht zielführend sein. Schenkungen an andere nahestehende Personen bieten jedoch keinen sicheren Ausweg, denn sie können noch Jahre später Pflichtteils­ergänzungsansprüche auslösen. Sie werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten während der Ehezeit läuft diese Frist erst mit Beendigung der Ehe an. Das ist meist der Erbfall, womit der Ehegatte bei funktionierender Ehe kein tauglicher Beschenkter zur Pflichtteilsreduzierung ist.

Wer eine Enterbung plant oder selbst von einer solchen Regelung betroffen ist, sollte daher prüfen lassen, welche Rechte bestehen und welche Gestaltung im konkreten Fall rechtssicher ist. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Jürgen Lamprecht berät Sie umfassend zu Testament, Pflichtteil und einer vorausschauenden Nachlassgestaltung.

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