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Angehörige dürfen bei der Betreuerwahl nicht ohne Weiteres übergangen werden

Eine rechtliche Betreuung soll die Selbstbestimmung des Betroffenen so weit wie möglich erhalten. Das gilt auch für die Frage, wer die Betreuung übernimmt – etwa ein naher Angehöriger. Doch unter welchen Voraussetzungen darf ein Gericht einen gewünschten Angehörigen ablehnen und stattdessen einen Berufsbetreuer einsetzen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (Az.XII ZB 513/24, Beschluss vom 24.9.2025).
Worum ging es im konkreten Fall?

Für eine junge Frau mit leichter geistiger Behinderung besteht eine rechtliche Betreuung, ihr Vater ist als Betreuer bestellt. Für den Fall, dass er vorübergehend verhindert sein sollte, wurde zusätzlich ein Verhinderungsbetreuer eingesetzt. Die junge Frau hatte mehrfach den Wunsch geäußert, dass ihre Mutter diese Aufgabe übernehmen sollte. Das Landgericht hielt die Mutter jedoch für ungeeignet und entschied sich für einen Berufsbetreuer.

Dagegen wehrte sich die Tochter – mit Erfolg. Der BGH stellte klar, dass der Wille des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers großes Gewicht hat. Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch eines Volljährigen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, grundsätzlich zu entsprechen. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für einen Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Bei nahen Angehörigen kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Nach § 1816 Abs.5 Satz 1 BGB muss das Gericht bei seiner Entscheidung die familiären Beziehungen des Betroffenen berücksichtigen. Wünscht dieser ausdrücklich ein Elternteil als Betreuer, darf das Gericht daher nicht ohne gewichtige Gründe einen Berufsbetreuer vorziehen.

Das Wunschrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ist die gewünschte Person nicht geeignet, die Betreuung zu führen, kann das Gericht jemand anderen bestellen. Die Gründe, die gegen die gewünschte Person sprechen, müssen jedoch sorgfältig geprüft werden.

Genau daran fehlte es in diesem Fall: Das Landgericht hatte seine Zweifel an der Eignung der Mutter vor allem auf Äußerungen von Personen aus dem Umfeld der Tochter gestützt, die Mutter selbst jedoch nicht angehört. Nach Auffassung des BGH reichte dies für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Die Mutter hätte Gelegenheit erhalten müssen, zu den gegen sie erhobenen Bedenken Stellung zu nehmen. Der BGH hob deshalb die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Die Entscheidung des BGH stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die rechtlich betreut werden. Ihre Wünsche bleiben maßgeblich – und das gilt auch für die Frage, wer sie rechtlich vertreten soll.

Wenn Sie Fragen zur Bestellung oder Auswahl eines Betreuers haben oder Unterstützung in einem betreuungsrechtlichen Verfahren benötigen, wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Speyer gerne an die Fachanwältin für Familienrecht Isolde Marz. Vereinbaren Sie einen Termin!

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