Foto eines Würfels mit Paragraphen statt Zählpunkten, auf einer Computertastatur

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März 2026: Wenn der letzte Wille zu weit geht: Auch ein... Februar 2026: Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von... Dezember 2025: Testamentsfälschung: Ein Fehler mit drastischen... Oktober 2025: Kindesunterhalt: BGH stärkt Kinderinteressen und... September 2025: Wenn der Hausarzt zum Erben wird… und was der BGH... August 2025: Rechtsanwältin Radić-Danier verlässt Lamprecht... Juli 2025: Selbst ein gerichtlicher Vergleich kann den... Mai 2025: Kartenzahlung ist jetzt auch bei Lamprecht... Mai 2025: Kann ein Demenzkranker ein wirksames Testament... Oktober 2024: Hinweis zu Rechtsanwalt Bernd Schäfer September 2024: Behinderte Menschen im Arbeitsleben – So werden... August 2024: Rechtzeitig alles regeln – So verfassen Sie ein... Juni 2024: Der letzte Wille zählt – Wann ist eine... Mai 2024: Schenkung zu Lebzeiten – Das sollten Eltern und... März 2024: Erbrecht – Die hohe Kunst, Kunst zu vererben. Februar 2024: Nicht geblinkt und Unfall verursacht – wer haftet? Januar 2024: Erbrecht – können Hund, Katze & Co. eigentlich... Januar 2024: Kluge Mitdenker gesucht! Freie Mitarbeiter... Dezember 2023: Hausfriedensbruch im Strafrecht – mehr als eine... November 2023: Mietrecht – wenn der Verlust der Wohnung droht. Oktober 2023: Erbrecht – wenn uneheliche Kinder im Spiel sind September 2023: Ein guter Zweck hat Zukunft – die Stiftung als... Juli 2023: Verfassungsklage gegen Erbschaftssteuer – Bayern... April 2023: Das Berliner Testament individuell anpassen März 2023: Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem... Februar 2023: Gegenseitig zu Erben einsetzen? Dann muss das im... Dezember 2022: Frohe Weihnachten! November 2022: Reinigungskraft für unsere Kanzlei gesucht November 2022: Achtung bei Untervermietung einzelner Zimmer einer... Oktober 2022: Lohnzahlung nur, wenn die betriebsinterne... September 2022: Das Berliner Testament und seine Folgen September 2022: Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht referiert zur... Juli 2022: Preisnachlass bei Wohnungskauf muss auch den... Juli 2022: Verkehrsrecht: Flunkerei bei einer... Juni 2022: Die Teilungsversteigerung April 2022: Erbrecht: Kann der Anspruch auf den Pflichtteil... März 2022: Fahrerflucht ist keine Bagatelle Februar 2022: Ein Kind hat das Recht zu erfahren, wer sein... Januar 2022: Befristete Änderungen im Gewerbemietvertrag können... Dezember 2021: Frohe Weihnachten 2021!

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Aktuelles

In unserer Nachrichtensektion sprechen wir über interessante Urteile, geben Rechtstipps und informieren Sie über Aktuelles aus unserer Kanzlei.

Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht berät Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Saarland

Der Landesverband Saarland von Bündnis 90/Die Grünen hat Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht mit der Beratung und Vertretung bei dem aktuellen Problem um die Aufstellung der Landesliste für die Bundestagswahl am 26. September 2021 beauftragt. Dabei geht es um die Frage, ob die auf dem Landesparteitag von Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Juni aufgestellte Landesliste rechtmäßig ist oder nicht. "Aus dem Umstand allein, dass ein Mann auf Listenplatz 1 gewählt wurde zu schließen, dass der Landesparteitag gegen das Bundesfrauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen habe, mag populär sein. Richtig ist dieser Schluss nicht." betont Lamprecht. Das Bundesfrauenstatut sieht ein Verfahren vor, nach dem unter gewissen Voraussetzungen auch ein Mann auf den Listenplatz 1 gewählt werden kann. Entscheidend ist, ob das im Bundesfrauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht kommt zu dem Ergebnis, dass der Landesparteitag nicht gegen das Bundesfrauenstatut verstoßen hat. Der Ausgang der Angelegenheit ist offen, da noch weitere rechtliche Fragestellungen zu beantworten sind.

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Diebstahl von Desinfektionsmittel am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt!

Ein Arbeitnehmer erhielt die fristlose Kündigung, weil er am Arbeitsplatz Desinfektionsmittel und Papierhandtücher im Gesamtwert von 40 € entwendet hatte. Die Kündigung war rechtens – so die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 5 sa 483/20, Urteil vom 14.01.2021).
Im Detail: Ein Mann war bei einem Paketzustellunternehmen als Be- und Entlader sowie als Wäscher für die Fahrzeuge angestellt. Bei einer stichprobenartigen Kontrolle des Kofferraums seines privaten Autos entdeckten die Mitarbeiter des Werkschutzes eine noch versiegelte Ein-Liter-Flasche Desinfektionsmittel sowie eine Rolle mit Papierhandtüchern. Der Mitarbeiter wurde fristlos entlassen. Der Betriebsrat stimmte dieser Kündigung zu, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass im besagten Betrieb gehäuft Desinfektionsmittel und andere Materialien entwendet worden waren. Der Arbeitgeber hatte deshalb in den Sanitärräumen der Firma ein Schild angebracht, auf dem unmissverständlich stand, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel zur fristlosen Kündigung führe.
Der gekündigte Arbeitnehmer klagte. Er argumentierte, er habe es nicht nötig, Desinfektionsmittel zu stehlen, da seine Ehefrau in der Pflege arbeite und für die Familie genug Desinfektionsmittel besorgen könne. Er habe das Desinfektionsmittel nur deshalb in seinem Wagen gelagert, damit er sich während der Arbeit die Hände desinfizieren könne – und um es seinen Kollegen zur Verfügung stellen zu können, da in den Sanitärräumen nicht immer Desinfektionsmittel zu Verfügung stünde.
Die Richter glaubten ihm nicht. Sie gingen davon aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel mit nach Hause nehmen und privat nutzen wolle. Sie kamen zum Schluss, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliege und sie rechtskräftig sei.
Quelle:
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 15.1.2021

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Der Parkplatz eines Einkaufscenters ist öffentlicher Straßenverkehr

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte kürzlich in einem Fall aus dem Verkehrsrecht zu entscheiden (AZ 11 CS 20.2867, Beschluss vom 15.03.2021). Es ging um die Frage, ob ein großer Parkplatz dem öffentlichen Straßenverkehr zugehöre oder nicht.
Was war vorgefallen?
In einer Dezembernacht war ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines großen Einkaufscenters von der Polizei angehalten worden, weil er vollkommen betrunken mit seinem Auto dort Kurven fuhr. Der Alkoholtest ergab einen Wert von 1,63 Promille. Der Fahrer sollte deshalb ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen (gemäß § 13 Nr. 2c). Der Fahrer weigerte sich, worauf ihm der Führerschein sofort entzogen wurde. Der Fahrer klagte.
Sein Argument: Er habe sich, als er auf dem Parkplatz fuhr, nicht im öffentlichen Straßenverkehr befunden. Dies sah das zuständige Gericht anders. Es stellte klar: Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz wird von einer größeren Personengruppe genutzt. Er ist Teil des öffentlichen Verkehrsraumes und damit der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Keine Rolle spiele es, so das Gericht, dass die Trunkenheitsfahrt nicht während der Öffnungszeiten des Einkaufscenters stattgefunden habe.

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Verstecken Sie Ihr Geld nicht hinter einer Tapete!

Einen kuriosen Streitfall aus dem Erbrecht verhandelte aktuell das Amtsgericht München (AZ 111 C 21915/19, Urteil vom 4.12.2020). Was war vorgefallen?
Eine Mieterin war erst vor kurzem in eine Wohnung gezogen, in der der langjährige Vormieter verstorben war. Sie hatte einen Elektriker beauftragt, eine Steckdose zu überprüfen. Gemeinsam lösten sie die Abdeckung und entdeckten in einem Hohlraum dahinter sensationelle 80.000 Euro!
Die beiden gingen zum Fundamt München und lieferten ihren Geldfund dort ab. Das Fundamt gab das Geld weiter ans örtliche Amtsgericht, denn die Mitarbeiter waren der Ansicht, es handle sich hier um ein Erbe und nicht um eine Fundsache. Die Erbangelegenheit des Vormieters war noch nicht geklärt, denn es waren noch nicht alle Erben gefunden worden. Eine Nachlasspflegerin kümmerte sich um diese Angelegenheit.
Die Mieterin klagte. Sie forderte 1.500 Euro als anteiligen Finderlohn. Ihrer Ansicht nach sei es ja nicht sicher, dass das Geld vom Vormieter stamme, man müsse auch alle weiteren Vormieter überprüfen. Wenn dies in sechs Monaten nicht abgeschlossen wäre, hätte sie nach § 973 BGB ein Anrecht darauf, die Fundsache zurückzuerhalten.
Die Richter am Amtsgericht München wiesen die Klage ab. Die Dose, in der das Geld versteckt war, sei datiert und weise eindeutig auf den verstorbenen Vormieter als Besitzer des Geldes. Außerdem sei das Geld keine Fundsache. Eine Fundsache habe keinen Besitzer mehr. Das vorgefundene Geld habe sehr wohl noch einen Besitzer – obgleich er verstorben war. Deshalb sei das Geld Bestandteil der Erbsumme. Nach § 857 BGB hat ein Erbe Anrecht auf den Besitz in der Höhe, wie er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand. Die Klägerin habe nicht genügend Beweise, dass es sich bei den 80.000 Euro um eine Fundsache handle, außerdem habe sie keine Beweise, dass das Geld möglicherweise einen anderen Besitzer hatte.

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Mal schnell mit dem Taschenrechner was nachrechnen während der Fahrt - das geht nicht!

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit einem Fall aus dem Verkehrsrecht. Ein Autofahrer hatte eine Bußgeldstrafe erhalten, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Es ging nun um die Frage, ob er damit gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen hatte. In diesem Paragraphen sind explizit "Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte…" aufgeführt, die nicht benutzt werden dürfen.
Das Urteil der Richter: Ja, es handelt sich auch bei der Benutzung eines Taschenrechners um einen Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden muss. Warum? Ein Taschenrechner ist ebenfalls ein elektronisches Gerät, das der Information dient. Die Straßenverkehrsordnung wurde erst 2017 um den obengenannten Passus ergänzt. Bis dahin war lediglich die Benutzung von Handys und Autotelefonen am Steuer verboten. Geräte der Unterhaltungselektronik oder Navigation dürfen vom Fahrer generell nur benutzt werden, wenn sie dazu nicht in die Hand genommen werden müssen. Der Fahrer darf sie nur ganz kurz bedienen oder – die bessere Variante – er muss eine Sprachsteuerung benutzen. (BGH, AZ 4 StR 526/19, Beschluss vom 16.12.2020).

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