Wenn der letzte Wille zu weit geht: Auch ein Testament hat seine Grenzen
Ein Testament soll nach dem persönlichen Willen des Erblassers gestaltet sein. Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut und wird recht weit gefasst. Doch auch hier gibt es Grenzen: immer dann, wenn die Bedingungen stark in die verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte des oder der Erben eingreifen, wird es heikel. Das Oberlandesgericht Hamm verhandelte einen solchen Fall (AZ 10 U 58/21, Urteil vom 19.07.2023).
Eine Frau vererbte ihrer Tochter und ihrer Enkelin das Haus, in dem die ganze Familie seit Jahren gemeinsam gelebt hatte. Die Tochter hatte seit vielen Jahren einen Lebensgefährten, der im Haus ein- und ausging, sich
dort auch um Reparaturen kümmerte und eine Art Vaterrolle für die Enkelin übernommen hatte. Es gab zu keiner Zeit Konflikte zwischen ihm und der Familie der Erblasserin.
Der Schock kam dann bei der Testamentseröffnung: Die Mutter hatte bestimmt, dass das Grundvermögen künftig ihrer Tochter und der Enkelin gehören solle – aber nur unter der Bedingung, dass der Lebensgefährte ab sofort Hausverbot bekäme und das Haus auch niemals auf ihn übertragen oder verkauft werden dürfe. Falls
die Erbinnen dies nicht einhalten sollten, sollte das Haus verkauft werden und der Erlös zum größeren Teil an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden. Zur Durchsetzung der Bedingung hatte die Erblasserin einen Testamentsvollstrecker bestimmt, dessen einzige Aufgabe es war, die Einhaltung der Bedingung zu kontrollieren.
Tochter und Enkelin hielten das Betretungsverbot für unzulässig und klagten. Sie bekamen Recht: Die Richter stellten klar, dass die Testierfreiheit zwar weit reiche und es prinzipiell möglich sei, in einem Testament Bedingungen zu stellen, dass diese aber nicht gegen die guten Sitten verstoßen dürften. Nach Ansicht des Gerichts lag hier ein Sittenverstoß vor, denn die Regelung, dass der Lebensgefährte das Haus nicht mehr betreten dürfe, sei ein massiver Eingriff ins Privatleben der Tochter. Sie werde durch das Testament unter massiven Druck gesetzt, ihr Privatleben nach den Vorstellungen der Mutter zu gestalten. Eine solche Einflussnahme überschreite die Grenzen der Testierfreiheit.
Die Folge: Das Hausverbot für den Lebensgefährten wurde für sittenwidrig und deshalb unwirksam erklärt. Das Testament im Übrigen blieb unverändert: Tochter und Enkeltochter erbten das Haus.
Dieser Fall zeigt, dass es auch im Erbrecht Grenzen gibt. Zwar kann ein Testament weitgehend frei gestaltet werden, doch Klauseln, die das Privatleben der Erben kontrollieren, können rechtlich unwirksam sein.
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