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Verkehrsrecht: Wer haftet beim Rückwärtsausparken?

Rückwärts ein- und auszuparken treibt nicht nur Fahrschülern oft den Angstschweiß auf die Stirn, auch im Alltag führt es immer wieder zu kniffligen Situationen. Dabei gilt natürlich, dass wer beim Ein- oder Ausparken einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursacht, für den Schaden aufkommen muss. Was aber, wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts ausparken und dabei zusammenstoßen?

Was sich anhört wie eine Sequenz aus einer "ultimate-fail-compilation" bei youtube, ist in Hessen auf der Parkplatzgasse eines Baumarktes tatsächlich passiert. Beide Autofahrer parkten rückwärts aus und stießen dabei zusammen.

Das Landgericht Frankfurt wollte beide Fahrer zu gleichen Teilen haften lassen, obwohl der eine Fahrer angegeben hatte, sein Fahrzeug habe beim Zusammenstoß gestanden - und zwar bereits in Fahrtrichtung. Er legte deshalb Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Erfolgreich. Der BGH folgte nicht dem Landgericht, das einen Zusammenhang zwischen dem stehenden Fahrzeug und dem unmittelbar vorausgegangenen Rückwärtsfahren angenommen hatte (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6/15). Es liege, so die Richter, kein Anscheinsbeweis einer Mitverschuldung nur deshalb vor, weil der Kläger rückwärts ausgeparkt hatte. Das Landgericht muss nun den Fall mit den neuen Vorgaben erneut überprüfen.

Gehen Sie also in einem vergleichbaren Fall nicht automatisch von einer geteilten Schuld aus, sondern lassen Sie den Sachverhalt kompetent überprüfen. In unserer Kanzlei in Speyer betreut Rechtsanwältin Milanka Radić die Fälle aus dem Verkehrsrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!

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