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Kann ich meiner Pflegeperson etwas vererben?

Senioren, die vor ihrem Tod gut betreut und gepflegt worden sind, haben verständlicherweise häufig den Wunsch, ihre Pflegeperson im Testament zu bedenken. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Die Pflegeperson zum Erben einzusetzen ist nicht möglich, wenn der Erblasser in einem Alters- oder Pflegeheim gewohnt hat. Denn Beschäftigte einer Alten- oder Pflegeeinrichtung dürfen laut Gesetz kein Geld und keine Sachwerte von den Bewohnern annehmen. Dies gilt genauso für den Träger und die Leitung der Einrichtung. Wenn im Testament ein dahingehender Wunsch aufgeführt ist, ist er rechtlich unwirksam (§ 134 BGB). Allenfalls zugelassen sind kleine Aufmerksamkeiten für die Pflegeperson. Das vermeintliche Schlupfloch aus dieser Regelung, den Ehepartner oder die Kinder der Pflegeperson als Erben einzusetzen, gibt es nicht. Dies ist ebenfalls nicht erlaubt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte darüber hinaus, dass es ebenfalls nicht zulässig sei, den Geschäftsführern oder Betreuungspersonen von ambulanten Pflegediensten etwas zu vererben (Az.: 21 W 67/14, Urteil vom 12.5.2015).

Eine Erbeinsetzung solcher Personen oder Institutionen ist generell nur dann zulässig, wenn der nachgewiesen ist, dass die Zuwendung nichts mit der erfüllten Dienstleistung zu tun hat.

Wir raten Ihnen daher dringend: Falls Sie planen, Ihrer Pflegekraft etwas zuzuwenden, besprechen Sie dies unbedingt mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt. In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer sind die Rechtsanwälte Jürgen Lamprecht und Fabian Danier zugleich Fachanwälte für Erbrecht. Sie unterstützen Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Vereinbaren Sie einen Termin!

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