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Ist der Erbschein überflüssig, hat der Notar Schadensersatz zu leisten

Das Landgericht Münster hatte folgenden Fall zu behandeln (Az.: 5 OH 42/16 - Beschluss vom 15.05.2017):

Die Erbin ist aufgrund eines handschriftlichen Testaments Alleinerbin des Erblassers, der ihr vor seinem Tod eine über den Tod hinausgehende –umfassende Vollmacht erteilt hatte. Der Nachlass bestand aus Sparguthaben bei zwei Banken. Eine Grundstück oder eine Eigentumswohnung gehörten nicht zum Nachlass. Der Notar teilte ihr mit, dass sie zur Abwicklung des Nachlasses einen Erbschein benötige und protokollierte diesen sogleich. Vom Nachlassgericht erfuhr sie, dass dies nicht der Fall ist, und dass es für sie die billigere Lösung ist, den Erbscheinsantrag zurückzunehmen. Der Notar hat der Erbin die Kosten des Erbscheinsantrags in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, wie das Landgericht Münster befand. Der Notar hat nur die Gebühren verdient, die bei richtiger Sachbehandlung angefallen wäre. Das war die Beratung über den Erbfall. Die darüber hinausgehenden Gebühren für den Erbscheinsantrag hat der Notar im Ergebnis nicht verdient. Da durch den überflüssigen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht Gerichtskosten angefallen sind, hat er diese als Schadensersatz ebenfalls zu ersetzen.

Man kann sich den Fall mit folgendem Merksatz einprägen: Gibt’s den Erbschein ohne Not, ist die Gebührenrechnung tot.

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