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Facebook muss Erben Zugriff auf Facebook-Konto gewähren!

Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil gegen das soziale Netzwerk Facebook (Az. III ZR 183/17, Urteil vom 12.07.2018). Ein 15-jähriges Mädchen war 2012 in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden und gestorben. Die genaueren Umstände des Unglücks blieben ungeklärt, weshalb die Eltern Einblick in das Facebook-Konto ihrer Tochter nehmen wollten. Dort erhofften sie sich Hinweise darauf, ob es sich möglicherweise nicht um einen Unfall, sondern um Selbstmord gehandelt hatte. Facebook sperrte das Konto: Es wurde in den so genannten "Gedenkzustand" versetzt, in dem das Einloggen trotz vorhandener Benutzerdaten nicht möglich ist, die Inhalte des Kontos aber erhalten bleiben. Hiergegen klagte die Mutter. Sie erhoffte sich durch den Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter Hinweise darauf, ob ihre Tochter Selbstmordgedanken hatte. Vor dem Berliner Landgericht bekam sie Recht, worauf Facebook in Berufung ging. Das Kammergericht hob die Entscheidung wieder auf. Die Richter begründeten dies damit, dass die Öffnung des Kontos dem Fernmeldegeheimnis der Chatpartner entgegenstehe.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs fällte daraufhin ein Grundsatzurteil: Erben treten vollständig in die Rechte des Erblassers ein. Dies beinhaltet auch den Zugang zu seinem Konto in sozialen Netzwerken inklusive der Kenntnis aller Kommunikationsinhalte. Im Erbfall geht der Nutzungsvertrag mit einer sozialen Plattform wie alle anderen Rechtsverhältnisse auch auf die Erben über. Eine Ausnahme gibt es nur für sogenannte "höchstpersönliche Rechtsgeschäfte". Das hört sich komplizierter an, als es ist. Der Erbe wird nicht an Stelle des Verstorbenen Ehegatte und er muss auch nicht statt seiner arbeiten gehen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Nutzungsvertrag mit Facebook kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, wie z.B. die Ehe oder das Arbeitsverhältnis.

Nach dieser einfachen erbrechtlichen Schlussfolgerung hielten die Richter fest, dass ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nicht gegeben ist und dass die Zugangsgewährung für Erben nicht mit der aktuellen datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kollidiert. Damit ist nunmehr höchstrichterlich festgestellt, dass es für den digitalen Nachlass keine Sonderregelungen gibt. Sie gehören zum Nachlass und damit den Erben, genau wie Tagebücher oder Briefe.

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