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Aktuelles Urteil aus dem Sozialrecht: Im Homeoffice gilt eingeschränkter Unfallschutz!

Das Bundessozialgericht entschied am 5.07.2016 (Az.: B 2 U 5/15 R), dass ein Unfall im Homeoffice in der Regel nicht als Arbeitsunfall angesehen werden kann. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall nicht für die Behandlungskosten.

Was war passiert? Eine Arbeitnehmerin, die von einem Arbeitsraum im Dachgeschoss ihres Hauses aus am Computer arbeitet, wollte sich in der Küche im Erdgeschoss etwas zu trinken holen und stürzte, wobei sie sich den linken Fuß brach. Zunächst lehnte die Unfallkasse die Zahlung ab – es handle sich hier nicht um einen Arbeitsunfall. Das Sozialgericht urteilte genauso. Das Landessozialgericht hingegen verurteilte die Unfallkasse, sie solle den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen. Erst das Bundessozialgericht beendete den Rechtsstreit: kein Arbeitsunfall. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass sich die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zur Arbeitsstelle befunden habe, sondern in ihrem häuslichen Umfeld. Sie sei nicht in die Küche gegangen, um zu arbeiten, sondern um sich etwas zu trinken zu holen. Dies, so die Richter, sei eine nicht versicherte Tätigkeit. Der Arbeitgeber könne nicht alle Risiken eines häuslichen Arbeitsplatzes absichern. Das Unfallrisiko trägt in einem solchen Fall der Versicherte selbst – damit eingeschlossen natürlich auch das Risiko, dass er Behandlungskosten, die seine Krankenkasse nicht übernimmt, privat bezahlen muss. Anders zu beurteilen ist allerdings der erstmalige Weg ins Arbeitszimmer, der zu Arbeitsbeginn am Morgen zurückgelegt wird. Dieser ist nach aktueller Rechtslage unfallversichert. Ob die Rechtsprechung in diesem Fall aufrechterhalten wird, ließen die Richter jedoch offen.

Unter den Anwälten in der Kanzlei Lamprecht in Speyer ist Rechtsanwältin Isolde Marz spezialisiert auf Fälle aus dem Sozialrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

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