Ehegatte haftet nicht für Urheberrechtsverstöße des anderen Ehegatten
Das Oberlandesgericht Köln hat am 16.05.2012 (AZ: 6 U 239/11) entschieden, dass es keine Aufsichtspflicht des einen Ehegatten über die Internetnutzung des anderen Ehegatten gibt, aus der eine Haftung für Urheberrechtsverstöße abgeleitet werden kann. Allein, dass ein Ehegatte den Internetanschluss seines Ehepartners mitbenutzen darf, reicht dazu nicht aus.