Vermieter darf Heizkosten nicht nach dem Abflussprinzip abrechnen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.02.2012 (Az: VIII ZR 156/11) entschieden, dass der Vermieter bei der Heizkostenabrechnung nur die Kosten für den tatsächlichen Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum ansetzen darf. Es gilt das sogenannte Leistungsprinzip.