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      Anwälte vor einer Mauer

Gebühren nach RVG

Grundsätze

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist eine schwierige Materie. Selbst erfahrenen Rechtsanwälten ist es meist nicht möglich, dem Mandanten beim ersten Beratungsgespräch verbindlich Auskunft über die Höhe der Vergütung zu geben. Das liegt daran, daß für die Bemessung des Rechtsanwaltshonorars drei Stellschrauben entscheidend sind:

  • Welchen Wert hat die Tätigkeit für den Mandanten (Gegenstandswert)?
  • Welche Einzeltätigkeiten verrichtet der Anwalt?
  • Wie schwierig und umfangreich ist die Angelegenheit?

Zwar gibt es noch weitere Einflußgrößen, wie beispielsweise die Anzahl der Mandanten in der Angelegenheit, zum Grundverständnis sind sie jedoch nicht erforderlich. Der einfache Grundsatz lautet: Je höher der Gegenstandswert, je mehr Einzeltätigkeiten der Anwalt vorgenommen hat und je schwierige beziehungsweise umfangreicher die Tätigkeit des Anwalts ist, desto höher ist seine Vergütung.

Der einfache Grundsatz läßt sich jedoch im Vorhinein meist nicht auf Euro und Cent genau umsetzen. Der Anwalt weiß im Vorhinein nicht, ob die Angelegenheit mit einem oder zwei Schreiben erledigt ist, ob mit dem Gegner ein außergerichtlicher Vergleich möglich und im Interesse des Mandanten geboten ist. Teilweise ist im Zeitpunkt der Mandatserteilung überhaupt noch nicht klar, wie hoch der Anspruch des Mandanten überhaupt ist.

Verkompliziert wird die Sache noch dadurch, daß es häufig einen Unterschied gibt, zwischen dem, was der Rechtsanwalt verdient und dem, was der Mandant davon tragen muß. Teilweise müssen Sie nicht einen Euro selbst bezahlen. Der Klassiker hierfür ist der Autounfall, an dem der Gegner die Alleinschuld trägt. Häufig bekommt man vom Gegner einen Teil der Kosten erstattet und muß einen Teil selbst tragen. Das gilt beispielsweise bei gewonnenen Pflichtteilsprozessen. Schließlich kann es sein, daß Sie die Kosten des Rechtsanwalts selbst zu tragen haben. Das ist der Fall, wenn der Pflichtteilsanspruch außergerichtlich durchgesetzt werden kann.

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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz läßt Honorarvereinbarungen weitgehend zu. In manchen Fällen ist die gesetzliche Vergütung die Mindestvergütung unter der der Anwalt nicht tätig werden darf.

Beispiel

Am Beispiel einer Pflichtteilsangelegenheit soll dies erläutert werden:

Der Mandant ist das Kind aus erster Ehe des verstorbenen Erblassers, der in zweiter Ehe verheiratet war und seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt hat. Der Kontakt zwischen dem Erblasser und dem Mandanten ist seit Jahrzehnten abgebrochen. Es sollen die Pflichtteilsansprüche des Mandanten im Erbfall nach seinem Vater geltend gemacht werden. Bei Mandatserteilung ist noch völlig unklar wie hoch der Pflichtteilsanspruch des Mandanten im Erbgang nach seinem Vater ist, ob die Angelegenheit außergerichtlich geklärt werden kann oder die Alleinerbin verklagt werden muß, ob ein Wertgutachten über eine Immobilie anzufordern ist oder man sich über den Pflichtteilsanspruch einigt. Ist der Nachlaß überschuldet und der Pflichtteilsanspruch nichts wert, liegt die Vergütung voraussichtlich bei weit unter Euro 100; ist der Pflichtteilsanspruch mit 50.000 zu beziffern und gerichtlich erst in zweiter Instanz entschieden, verdient der Anwalt ungefähr Euro 6.700 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Da in Zivilverfahren der Grundsatz gilt, daß derjenige, der den Prozeß verliert auch die Kosten zu tragen hat, wird in einem solchen Fall der Mandant zwar eine Schlußrechnung von ca. Euro 8.000 erhalten. Hiervon wird er jedoch nur etwa Euro 1.000 selbst tragen  müssen, da die anderen Kosten von der uneinsichtigen Erbin zu tragen sind. Jedenfalls sofern die Gegnerin zahlungsfähig ist.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz läßt Honorarvereinbarungen weitgehend zu. In manchen Fällen ist die gesetzliche Vergütung die Mindestvergütung unter der der Anwalt nicht tätig werden darf.

Praktische Folgen

Die Orientierung am Gegenstandswert führt häufig auch zu unsachgerechten Ergebnissen. Hat der Mandant beispielsweise bei ebay einen Artikel im Wert von 95,00 Euro ersteigert und bezahlt und der Verkäufer liefert nicht, so beträgt die Gebühr im zivilrechtlichen Verfahren Euro 32,50. Zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zahlt der Mandant Euro 46,41. Das ist wirtschaftlich für den Anwalt kaum zu rechtfertigen. Zwar hörten wir hin und wieder ein erstauntes „Das ist aber günstig.“, beschwert hat sich darüber jedoch noch niemand.

Bei der Gestaltung eines Testaments für ein vermögendes Ehepaar mit einem Familienvermögen von Euro 1 Mio. fiele bei einfacher Gestaltung eine Gebühr von Euro 7.193,60 an; zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer beliefe sich die Rechnung auf 8.514,18. Handelt es sich dabei um keinen übermäßig komplizierten Fall, steht der moderate Aufwand in keinem Verhältnis zur gesetzlichen Gebühr, selbst unter Berücksichtigung des Haftungsrisikos unangemessen hoch. In beiden Fällen ist eine Honorarvereinbarung sachgerecht.

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