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Der Erbfall in der Verbraucherinsolvenz

In aller Regel führt ein Erbfall dazu, daß der Erbe einen Vermögenszuwachs erfährt. Ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage, wie dieser Vermögenszuwachs zu behandeln ist und was im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu tun ist.

Fall: Mandant M befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Der Erblasser E setzt ihn zum Erben zu 1/2 ein und vermacht ihm seine Münzsammlung. Miterbe zu 1/2 ist die Schwester des Mandanten. Der Mandant erklärt, daß er lieber zugunsten seiner Schwester auf alles verzichtet, als daß seine Gläubiger Zugriff auf das Familienvermögen erhalten.

Lösung: Die Insolvenzordnung fordert vom Mandanten, daß er die Hälte dessen, was er von Todes wegen erwirbt an den Treuhänder herauszugeben hat. Tut er das nicht, verletzt er eine Obliegenheit und riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.

Der Erwerb von Todes wegen umfaßt nicht nur das Erbe im Rechtssinne sondern jeden Erwerb von Todes wegen. Das sind insbesondere

  • der Erbteil
  • Vermächtnisse
  • der Pflichtteil
  • Abfindungen für eine Ausschlagung

Der Begünstigte begeht eine Obliegenheitsverletzung, wenn er es versäumt, einen Erwerb von Todes wegen dem Treuhänder anzuzeigen und die Hälfte davon an ihn herauszugeben.

Es bleibt ihm jedoch unbenommen, die Erbschaft und das Vermächtnis auszuschlagen und einen ihm zustehenden Pflichtteil nicht geltend zu machen. Das ist keine Obliegenheitsverletzung. Die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.

Umstritten war, ob das auch für die Geltendmachung des Pflichtteils so gilt. Es wurde die Auffassung vertreten, daß der Pflichtteilsberechtigte verpflichtet sei, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat dem eine Absage erteilt. Mit Beschluß vom 25. Juni 2009 (Az: IX ZB 196/08) hat er festgestellt, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhal-tensphase keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt.

Somit kann M ohne Gefahr für die Gewährung der Restschuldbefreiung die Erbschaft und das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil nicht geltend machen.

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