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Der internationale Erbschein – das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Das "Europäische Nachlasszeugnis" (ENZ) ist ein Dokument, das zu Vereinfachung europaweiter Erbangelegenheiten dient. Seit August 2015 gilt es in allen EU-Mitgliedsstaaten, außer in Irland, Dänemark (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) und wenig überraschend: Großbritannien.

Was ist darin geregelt?

Das "Europäische Nachlasszeugnis" ist vergleichbar mit dem sogenannten "Erbschein". Dieser wird nach dem Tod eines Erblassers ausgestellt. Mit diesem Dokument können die Hinterbliebenen z.B. Bankgeschäfte tätigen, Versicherungen und andere Verträge des Verstorbenen kündigen. Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht und genießt öffentlichen Glauben. Damit gilt derjenige, der als Erbe im Erbschein genannt ist, im Rechtsverkehr als Erbe.

Wenn ein Erbfall über Ländergrenzen hinweg abgewickelt werden muss, erleichtert das "Europäische Nachlasszeugnis" diesen Vorgang. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Deutscher ein Ferienhaus in Italien hinterlässt. Mit Hilfe des neu geschaffenen Dokumentes ist es für seine Erben einfacher, ihren Rechtsanspruch dort geltend zu machen. Oder der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im EU-Ausland? Auch dann erleichtert das ENZ die Behördengänge.

Wo muss das Europäische Nachlasszeugnis beantragt werden?

Das ENZ muss vom Erben oder Testamentsvollstrecker beim zuständigen Gericht oder bei einem Notar beantragt werden. Achtung: Es kann nur am letzten Wohnort des Erblassers beantragt und ausgestellt werden! Anders als der Erbschein ist es nur sechs Monate nach der Ausfertigung gültig.

Ist der Nachlass nur innerdeutsch abzuwickeln, so ist der Erbschein vorzugswürdig. Er ist in der Rechtspraxis bekannter, aber insbesondere zeitlich unbegrenzt gültig. Für Erbfälle mit EU-Auslandsbezug stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine erhebliche Vereinfachung dar.

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