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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen privater Sprengstoffsammlung unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelte aktuell einen Fall, in dem es um eine fristlose Kündigung ging (11 Sa 319/17, Urteil vom 12. April 2018).

Ein seit 15 Jahren angestellter Mitarbeiter einer Chemie-Firma – dort allerdings nicht in der Herstellung von Chemikalien, sondern in der Qualitätssicherung von Silikonplatten beschäftigt – hortete zu Hause Sprengstoff. Dies kam bei einer Hausdurchsuchung zu Tage. Die Polizei stellte 1,5 kg Sprengstoff und 1 kg Betäubungsmittel sicher. Der Kläger war bereits 2016 wegen des Verdachts verurteilt worden, er würde einen Sprengstoffanschlag begehen.

Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin sofort fristlos, im Anschluss dann ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte gegen die fristlose Kündigung – und bekam Recht. Die Düsseldorfer Richter sahen in seinem Verhalten und in der Art und Schwere seines Vergehens keinen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung. Diese sei nicht zulässig, denn es handle sich hier nicht um eine dienstliche Verfehlung des Mitarbeiters, sondern beziehe sich auf sein Verhalten außerhalb des Dienstverhältnisses. Gegen die ordentliche Kündigung des Mitarbeiters gibt es allerdings keine juristischen Einwände.

In unserer Rechtsanwaltskanzlei in Speyer ist Rechtsanwältin Milanka Radic zuständig für Fälle aus dem Arbeitsrecht. Wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, vereinbaren Sie einen Termin!

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