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Achtung Vermieter: Die Mietzahlung muss nicht bis zum dritten Werktag erfolgt sein!

Der Bundesgerichtshof befasste sich vor einiger Zeit mit einem Fall aus dem Mietrecht (Az: VIII ZR 222/15, Urteil vom 5.10.2016).

Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern fristlos, weil diese – ihrer Meinung nach – fortgesetzt die Miete zu spät überwiesen hatten. Die Mieter waren über mehrere Monate immer am dritten Werktag des Monats zur Bank gegangen, um die Miete bar einzuzahlen. Das Geld ging dann natürlich erst etwas später bei der Vermieterin ein.

Dies ist rechtens, urteilten die Karlsruher Richter, und wiesen die Klage der Vermieterin ab. Es käme nicht darauf an, wann die Vermieterin das Geld tatsächlich bekomme, sondern darauf, wann die Mieter die Überweisung getätigt haben. Dies muss tatsächlich - wie im BGB geregelt (§ 556b, Abs. 1) - bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen. Als nicht zulässig gilt ein Zusatz im Mietvertrag, eine "Rechtzeitigkeitsklausel", mit der sich Vermieter gegen späten Zahlungseingang absichern wollen. Dies, so die Richter, benachteilige die Mieter.

In der Kanzlei Lamprecht in Speyer ist der Rechtsanwalt Bernd Schäfer Ihr erfahrener Ansprechpartner, wenn es um das Miet- und Wohneigentumsrecht geht. Bevor Sie Ihren Mietern ein Kündigungsschreiben schicken, weil die Miete regelmäßig zu spät eingegangen ist, überprüfen Sie bitte, an welchem Tag die Zahlung angewiesen wurde.

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