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Schummeln bei Internet-Auktionen verboten! Die Kanzlei Lamprecht in Speyer informiert über ein aktuelles Urteil des BGH

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay steht zwar unmissverständlich, dass das Bieten auf eigene Artikel verboten sei – bisher hatte dies jedoch keine eindeutigen rechtlichen Konsequenzen.

Dies ändert ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24.08.2016 – Az.: VIII ZR 100/15). Zur Verhandlung kam der Fall eines Ebay-Verkäufers, der einen VW-Golf zur Versteigerung gab. Das Anfangsgebot betrug 1 €. Schnell fand sich ein Bieter, der in die Auktion einstieg. Der Verkäufer bot unter einem falschen Account bis 17.000 € mit – der einzige "echte" Bieter unterlag knapp. Da er sich sicher war, dass es sich hier um einen Fall von "shill bidding" – also von Bieten auf eigene Artikel zum Zwecke der Preismanipulation – handelte, verklagte er den Verkäufer. Seine Forderung: Der Pkw stehe ihm für 1,50 € zu, denn dieses, sein eigenes Gebot, sei das einzig "echte" gewesen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen.

Der BGH beurteilte den Fall anders und gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Da das Auto mittlerweile anderweitig verkauft worden war, erhielt der Kläger eine Schadenersatzsumme von 16.500 €, dem angenommenen Wert des Fahrzeugs. Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass es tatsächlich nur ein einziges gültiges Gebot gegeben habe, nämlich das im ersten Bieterschritt (von 1 € auf 1,50 €). Den Einwand, dass es sittenwidrig sei, ein Auto für einen symbolischen Preis zu ersteigern, wiesen sie ab. Dies, so die Vorsitzende Richterin, sei das Wesen und der Reiz einer Versteigerung. Man müsse dort auch ein Schnäppchen machen können.

Wenn Sie bezüglich des Handels im Internet Fragen haben oder klären wollen, wie Sie sich rechtssicher verhalten, dann vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Anwälten in der Kanzlei Lamprecht. Wir beraten Sie gerne!

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