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Ruhestand im Ausland – hier gibt es bald einiges zu beachten! Ihre Kanzlei in Speyer informiert über die neue EU-Erbrechtsverordnung

Am 17. August 2015 wird die neue Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) des Europäischen Parlaments in Kraft treten. Sie ist für alle Mitgliedsstaaten der EU verbindlich.

Diese neue Verordnung besagt, dass das im Todesfall geltende Erbrecht nicht mehr dasjenige aus dem Heimatland des Erblassers ist, sondern dass sein letzter Aufenthaltsort entscheidend ist! Zur Anwendung kommt das Recht dieses EU-Mitgliedsstaates.

Ein Problem ergäbe sich zum Beispiel, wenn ein deutsches Rentner-Ehepaar seinen Ruhestand in Spanien verbringt. Im Todesfall eines Ehepartners wäre möglicherweise nach spanischem Recht der gesetzliche Erbteil von Ehepartner und Kindern anders - oder der Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes ein anderer als nach deutschem Erbrecht.

Oder: Ein deutsches Paar besitzt gemeinsam ein Testament nach deutschem Erbrecht, vielleicht ein so genanntes "Berliner Testament". Nach dem Tod eines Ehepartners zieht der Hinterbliebene in ein Mittelmeerland. Bei dessen Tod gilt das dortige Erbrecht. Falls das Erbrecht dieses Landes das deutsche Ehegattentestament nicht anerkennt, ist es ungültig!

Beim Verfassen eines Testaments sollten Sie also unbedingt darauf achten, dass darin festgeschrieben ist, dass das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll. Die Ergänzung Ihres deutschen Testaments durch einen entsprechenden Zusatz ist nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich möglich.

In unserer Kanzlei für den Raum Speyer, Ludwigshafen, Schwetzingen, Schifferstadt, Landau und Germersheim ist Rechtsanwalt Jürgen Lamprecht spezialisiert auf Erbrecht. Er klärt gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten. Vereinbaren Sie einen Termin!

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