Gegenseitig zu Erben einsetzen? Dann muss das im gemeinschaftlichen Testament auch so formuliert werden!
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte, dass allein der im gemeinsamen Testament genannte Wunsch von Eheleuten, das Wohnhaus nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten zu erhalten, nicht ausreicht, um das Testament so auszulegen, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten. Wenn sich ein Ehepaar gegenseitig zu Alleinerben einsetzen möchte, muss dies in einem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich erklärt werden.